Zur Unterscheidung zwischen Summen- und Schadensversicherung
Die Betriebsschließungsversicherung ist zurzeit in aller Munde. Versicherungsrechtlich ist sie ein noch weitgehend unbestelltes Feld. Erst seitdem die Corona-Pandemie auch in Deutschland angekommen ist, haben sich Literatur und inzwischen auch die Rechtsprechung (z.B. OLG Hamm VersR 2020, 1103 = BeckRS 2020, 17526; LG Mannheim VersR 2020, 904) mit dem Umfang des Deckungsschutzes solcher Verträge näher auseinandergesetzt. Im Mittelpunkt steht dabei die umstrittene Frage, ob sie auch Schutz für das neuartige Coronavirus bieten. Neben all den unterschiedlichen Auffassungen, die hierzu vertreten werden, ist eine andere Frage bislang weniger lebhaft diskutiert worden: Wie ist diese Versicherung eigentlich einzuordnen? Hierzu ist zuletzt angenommen worden, es handele sich bei der Betriebsschließungsversicherung nicht um eine Schadensversicherung, sondern um eine Summenversicherung (Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 245; Rixecker, in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, § 11 Rz. 56). Derartige Abgrenzungsfragen sind keineswegs eine Besonderheit der Betriebsschließungsversicherung. Auch eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 15. Juli 2020, in der es um die „schwierige Frage“ der Ausgestaltung der Reiserücktrittskostenversicherung als Schadens- oder Summenversicherung ging (BGH BeckRS 2020, 17039), gibt Anlass, sich einen Überblick über die Einordnung von Versicherungsverträgen zu verschaffen. Weiterlesen…