VG Frankfurt/M. bestätigt Provisionsabgabeverbot

Die 7. Kammer des VG Frankfurt/M. hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2020 mit heute zugestellten Urteilsgründen die Klage eines Versicherungsmaklerunternehmens gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zusammenhang mit dem Provisionsabgabeverbot abgelehnt. Weiterlesen…

Jetzt doch: Sammelklagen EU-Style

Verbraucherschutz im Kollektiv

Spätestens Anfang 2021 soll die Richtlinie über „Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ in Kraft treten. Die Vorgeschichte dieser Sammelklagen „à la EU“ ist lang. Seit mindestens 15 Jahren wird diskutiert, ob die EU-weite Einführung von kollektivem Rechtsschutz wünschenswert oder gar zum Verbraucherschutz erforderlich ist (vgl. hierzu schon das Grünbuch von 2005 und das Weißbuch von 2008, KOM[2005] 672 bzw. KOM[2008] 165). Umstritten war dabei nie das Ziel, in allen Mitgliedsstaaten einen möglichst gleichen Level von Verbraucherschutz und effektive Methoden zur Durchsetzung der von der EU gewährten Verbraucherrechte einzuführen. Dieser Aspekt gewann im Lauf der Jahre durch die wachsende Bedeutung von grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen, nicht zuletzt aufgrund verstärkter Internetnutzung, eher noch an Bedeutung. Vielmehr schreckte das Beispiel der Massenklagen in den USA. Missstände, wie es sie dort gibt, wollte und will verständlicherweise niemand. Um dies deutlich zu machen, wählte man schon früh die bis dahin eher ungewöhnliche Bezeichnung „Collective Redress“, statt in Anlehnung an die USA „Class Actions“. Für weitere Komplikationen sorgten neben den üblichen nationalen Befindlichkeiten und gegensätzlichen Interessen der verschiedenen Betroffenen aber auch rechtliche Hürden: Europas Rechtsordnungen sind auf individuellen Rechtsschutz ausgelegt, nicht auf Massenklagen. Jede Form von kollektivem Rechtsschutz setzt daher umfassende Änderungen der nationalen Prozessrechte voraus, vor allem im Hinblick auf Klagebefugnis, Prozessfinanzierung, Gerichtskostenverteilung und die Bindungswirkung von Urteilen. Aber auch verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs für alle Beteiligten, mussten ausgeräumt werden. Weiterlesen…

Was gilt, wenn Versicherungsnehmer Mitarbeiter von Versicherern beleidigen?

Denkbare versicherungsvertragsrechtliche Sanktionen

Nicht allen ist es gegeben, die Regeln eines respektvollen Umgangs im zwischenmenschlichen Bereich zu wahren. Jeder hat es bereits erlebt, dass ein Mitmensch „sich vergisst“ und nicht selten auch strafrechtlich relevante Beleidigungen tätigt, die nicht mehr von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt sind. Oftmals ist der Beleidigte gut beraten, großzügig darüber hinweg zu sehen und so zur Deeskalation beizutragen. Allerdings gibt es immer wieder Einzelfälle, in denen eine solche Großzügigkeit nicht mehr Platz greifen kann. Ein aus den Medien bekanntes Beispiel sind die Beleidigungen, die die Grünen-Politikerin Renate Künast, erfahren musste, als sie in Nutzerkommentaren auf ihrer Facebook-Seite grob beschimpft worden war. Trotz der Eindeutigkeit dieses Einzelfalles musste Renate Künast einen langen Atem haben, bis die Gerichte sich zuletzt dazu entschieden haben, ihr im Hinblick auf einige Äußerungen „ehrherabsetzenden Inhalts“ Recht zu geben.

Wenn sich der Beleidigte also zur Wehr setzen möchte, ist es wichtig zu wissen, welche Folgen solche Beleidigungen haben können. Dabei sollen im Folgenden insbesondere die versicherungsvertragsrechtlichen Folgen behandelt werden, die eintreten können, wenn der Beleidigende ein „unzufriedener“ Versicherungsnehmer ist und der Beleidigte ein Mitarbeiter seines Versicherers. Denn auch (Versicherungs-)Unternehmen, ihre Vorstandsmitglieder und/oder Mitarbeiter sind in der Vergangenheit immer wieder unerträglichen fortlaufenden Verbalattacken von Versicherungsnehmern ausgesetzt, die zum Teil auch gegenüber Dritten wie z.B. der Aufsichtsbehörde und/oder der Presse erfolgen. Die Bearbeitung solcher Fälle bringt Beleidigungen zu Tage, die mit denen, die Renate Künast zu ertragen hatte, durchaus vergleichbar sind und darüber hinaus z.B. auch Vergleiche mit „Nazi“- oder „Stasi“-Methoden nicht ausnehmen. Wie kann sich in einem solchen Fall der Einzelne und/oder das Unternehmen dagegen zur Wehr setzen? Weiterlesen…