OLG Oldenburg: Schmerzensgeld nach Unfall beim Überholvorgang mit einem Fahrrad?

Fast 80 % der Oldenburger benutzen regelmäßig ihr Fahrrad. Dabei kommt es manchmal auch zu Gefahrensituationen. Der 2. Senat des OLG hat jetzt in einem solchen Fall ein Urteil gefällt.

Tatbestand:

Der Kläger war mit seinem Rad auf der A.-Straße stadtauswärts unterwegs. Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt des dort befindlichen Häuserblocks, er fuhr langsam und unsicher. Der Kläger fuhr eine kurze Strecke hinter dem Beklagten her und setze dann zum Überholen an. Weil der Beklagte in diesem Moment mit seinem Fahrrad erheblich nach links ausschwenkte, kam es zu einer Kollision. Der Kläger fiel zu Boden, seine Schulter war verrenkt, eine Sehne abgerissen. Er musste zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden und war eine Woche krankgeschrieben. Es folgte eine längere Physiotherapie.

Das LG hatte das Begehren des Klägers nach Schmerzensgeld und Schadensersatz zurückgewiesen. Der Kläger, so das LG, hätte nicht überholen dürfen, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m zu dem Beklagten nicht habe einhalten können.

Der Senat sah dies anders.

Aus den Gründen:

Ein Überholen setze nicht generell einen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m voraus – dies würde bedeuten, dass Fahrradfahrer sich fast im gesamten Stadtgebiet nicht überholen dürften. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Im konkreten Fall weise der Radweg eine ausreichende Breite zum Überholen aus, zumal der Radweg nur optisch von dem breiten Fußweg abgegrenzt ist. Der Beklagte habe durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 StVO) verstoßen, nach dem sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten müsse, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde. Den Kläger treffe aber ein Mitverschulden von 50 %, weil er hätte erkennen können, dass der Beklagte unsicher fuhr.

Der Beklagte muss dem Kläger jetzt ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro zahlen, sowie die Hälfte seines Sachschadens (Fahrten zur Physiotherapie, beschädigte Kleidung) ersetzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OLG Oldenburg, Urteil v. 21.9.2021 (2 U 121/21)

Pressemitteilung Nr. 31/2021 des OLG OLdenburg vom 27.9.2021

Ein neues VVG für die Schweiz …

… oder: Von der Restaurierung eines Oldtimers

Die Helvetia Versicherungen empfehlen auf einer Hilfeseite zum Thema Oldtimerversicherung „Oldtimer nur selbst zu restaurieren, wenn es sich um eine Teilrestauration oder kleinere kosmetische Retuschen handelt“; im Übrigen „sollte stets auf die Verwendung von Originalteilen geachtet werden“. Das schweizerische VVG vom 2.4.1908 ist ein solcher Oldtimer, und zwar einer, zu dessen Restauration im eigenen Hobbykeller sich der schweizerische Gesetzgeber nunmehr definitiv entschlossen hat. Die Tipps der Helvetia wurden dabei strikt eingehalten: Von einer grundlegenden Überholung hat man abgesehen, repariert wurde in Eigenregie – also ohne nennenswerte Hinzuziehung externen Knowhow, das man durch angewandte Rechtsvergleichung hätte gewinnen können. Dementsprechend ist hinsichtlich Entwicklungen in anderen Rechtsordnungen nur punktuell berücksichtigt worden, was absolut unvermeidlich erschien. Auf die Erhaltung möglichst vieler historischer Originalteile wurde größter Wert gelegt; anderenorts blieben viele Änderungen kosmetisch.

Nach Jahrzehnten des Hin und Hers, des Vor und Zurücks sowie nach teilweise spektakulären politischen Rochaden steht nunmehr immerhin fest: Per 1.1.2022 kommt es tatsächlich zum Inkrafttreten eines neuen, teilrevidierten schweizerischen VVG. In den Worten des Zürcher Ordinarius Helmut Heiss könnte man insofern auch resümieren: „Was lange währt, wird endlich klein.“ Weiterlesen…

Der gläserne Versicherer – Art. 15 DSGVO macht’s möglich?

Das neue europäische Datenschutzrecht ist auch für den Versicherungssektor ein „scharfes Schwert“ (Waldkirch, r+s 2021, 317, 321). Ein aktueller bis zum BGH geführter Rechtsstreit eines Versicherungsnehmers mit seinem Versicherer belegt dies eindrucksvoll. Dabei geht es um den Anspruch des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der BGH (VersR 2021, 1019 Rz. 15 ff.) gewährt einen solchen Anspruch in weit reichendem Umfang. Demnach können die zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das „Prämienkonto“ des Versicherungsnehmers und Daten des Versicherungsscheins sowie – und dies macht das Urteil für die Praxis brisant – interne Vermerke und interne Kommunikation des Versicherers mit Informationen über den Versicherungsnehmer (Rz. 27) nicht von vornherein vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgenommen werden. Weiterlesen…