Ist eine Urteilsschelte durch den Richterbund zulässig?

In der Heft 4/21 rista bietet der DRB NRW (Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen) seinen Lesern in der Rubrik Beruf aktuell tatsächlich so etwas wie eine (ganz) kleine Richterschelte. Unter der Überschrift „Urteilsschelte andersherum“ erkennt der nicht genannte Verfasser (möglicherweise die Redaktion), dass es Urteile gibt, die den ZPO-Normen § 313 und § 540 nicht entsprechen und viel Überflüssiges enthalten. Der (die) Verfasser lassen durchblicken, dass dies öfter vorkommen soll.

Einleitend wird hingewiesen auf die Motivation „des Anwalts der Beklagten“, Berufung einzulegen, auf das Zitat „Vor Gericht und auf hoher See …“, wird es als verständlich angesehen, dass Urteile der ersten Instanz wohl (nur) auf Flüchtigkeitsfehlern beruhen und die Behauptung aufgestellt, dass Obergerichte bisweilen „nach langem Brüten“ schlauer sein sollen, als die untere Instanz. All dies gehört eher nicht zum Thema, es sei denn, der/die Verfasser zählen sich zu denen, deren Urteile „gescholten“ werden sollen, weil sie zu lang sind und Überflüssiges enthalten.

Richtig und wichtig ist allerdings der Hinweis, dass in den Entscheidungen aller Instanzen die Akten abgeschrieben werden. Insoweit ist das „Ende der Fahnenstange“ jedoch noch lange nicht erreicht. Die Digitalisierung eröffnet dem Richter ganz neue Möglichkeiten. Jetzt kann er mühelos aus Schriftsätzen und Urteilen „kopieren und einfügen“, so dass nichts mehr übersehen werden kann. Auch Zitate lassen sich heute wesentlich leichter einfügen, als früher, weil diese aus juris oder aus Beck-Kommentaren kopiert werden können. Wenn auch der letzte gedankenlos dokumentierende Richter diese Techniken beherrscht, kann dies Anlass zu einem weiteren Artikel von rista in Beruf aktuell werden. Weiterlesen…

Nie mehr Leistungsfreiheit für wissentliche Pflichtverletzungen?

Ein bemerkenswertes Urteil zur D&O-Versicherung

Nach einem (immer noch) druckfrischen Urteil des OLG Frankfurt (Urt. v. 17.3.2021 – 7 U 33/19, VersR 2021, 1355 = BeckRS 2021, 21475) kann sich ein D&O-Versicherer nicht auf die Klausel berufen, nach der er bei streitiger Wissentlichkeit der Pflichtverletzung vorläufig Deckung gewährt und nach „rechtskräftiger“ Feststellung der Wissentlichkeit zur Rückforderung der bereits erbrachten Abwehrleistungen berechtigt sein soll. Der Versicherungssenat des OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Feststellung der Wissentlichkeit im Haftungsverfahren trotz des Grundsatzes der Bindungswirkung, der das Trennungsprinzip zwischen Haftungs- und Deckungsverfahren seit alters her ergänzt, nicht maßgeblich sein soll. Aber auch im Deckungsverfahren könne das Erfordernis der „rechtskräftigen“ Feststellung einer wissentlichen Pflichtverletzung nicht erfüllt werden. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht könne die Rechtskraft der erst noch zu fällenden Entscheidung niemals eingetreten sein. Das heißt: so sehr auch Vorsatz oder Wissentlichkeit in Bezug auf die den Schadensersatz auslösenden Pflichtverletzung zu bejahen sein werden, das zuständige Gericht wird zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nie deren Vorliegen in Rechtskraft feststellen können. Weiterlesen…