In the Bubble – Wie die Rechtssprache gegendert wird

Wenn man/frau die Ureinwohner Nord-Amerikas früher beim Namen nennen wollte, sagte man/frau einfach „die Indianer“. Das geht nicht mehr, weil der Kindheitstraum, Indianerhäuptling zu werden, als unzulässige identitäre Aneignung bewertet wird. Und die oberste Sprachautorität des Landes, der Autofabrikant AUDI, hat dekretiert, dass in internen Anschreiben nur noch die „Lieben Audianer_innen“ zu adressieren sind. Man hat lange diskutiert, ob man/frau nicht Audianer*innen oder Audianer*Innen sagen könne, aber das schien nicht inklusiv genug, weil sich „Diverse“ in dem sog. Gendersternchen nicht hinreichend repräsentiert finden würden. Der Unterstrich _ soll das Problem lösen.  Man sollte meinen, AUDI hätte besseres zu tun, zum Beispiel den Austausch illegaler Diesel-Abschaltvorrichtungen.

Man könnte über solchen Kindereien einfach zu Tagesordnung übergehen, aber dann gäbe es diesen Blog nicht und es könnte nicht auf weitere Fortschritte bei der korrekten Sprachentwicklung hingewiesen werden: waren bislang die spätestens seit dem Brexit ungeliebten Briten führend in gendergerechter Sprache (Herstory statt History, chestfeeding statt breastfeeding; People who menstruate statt Women; Birthing Parent statt Mother [und Father? Richtig: Nonbirthing Parent] &c. &c. &c.), schwappt derlei zunehmend über den Kanal auf das Festland. Die Franzosen haben vorsichtig angefangen: Louis XIV hieß im Musée Carnavalet fortan Louis 14. Das zielte angeblich auf die der römischen Ziffern unkundigen Amerikaner. Aber Hollywood konterte und verwies auf Rocky II, III, IV. Bei uns hingegen hat inzwischen jede öffentlich-rechtliche Nachrichtensprecherin bis zum Umfallen das unfallfreie Aussprechen von Wortmonstern wie Forscher*Innen geübt, ein Höhepunkt war zweifellos die „Kulturzeit“-Dame, die von den „Goldene Bär*Innen-Gewinner*Innen“ sprach. Weiterlesen…

OLG Celle: Betriebsschließungsversicherungen greifen allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde

– OLG Celle differenziert Rechtsprechung zu Versicherungsverträgen, die auf das Infektionsschutzgesetz verweisen –  

Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des OLG Celle hat seine Rechtsprechung zu Betriebsschließungsversicherungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie fortgeführt . Unter anderem am 1.7.2021 hatte er entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (vgl. Pressemitteilung vom 9.7.2021).

Was gilt aber, wenn die Versicherungsbedingungen selbst keine solche ausdrückliche Aufzählung enthalten? Sind sie so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, „wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheit (…) den versicherten Betrieb (…) ganz oder teilweise schließt“, so liegt hierin nach dem aktuellen Urteil des Senats eine sog. dynamische Verweisung. Es sind dann alle behördlich angeordneten Betriebsschließungen versichert, die zum Schutz vor denjenigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die zum Zeitpunkt der Anordnung in dem Infektionsschutzgesetz ausdrücklich genannt sind.

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Subsidiarität und Attachment Point

Kann der Grundlayer die Eintrittspflicht des Exzedenten durch Deckungsverweigerung „triggern“?

In der Industrieversicherung werden große Risiken durch aufeinander aufbauende Mitversicherungen gedeckt, was zu einer Doppelmatrix von horizontaler und vertikaler Mitversicherung führt. Geringere Kapazitäten führen zu vermehrter Risikodiversifikation und mithin zu mehr Mitversicherung. Ob das auch zu größeren Problemen bei der horizontalen und vertikalen Interaktion der beteiligten Risikoträger und bei der Abwicklung von Schäden führt, bleibt abzuwarten. Stand hier bislang im Fokus, ob die zuunterst vereinbarte Versicherungssumme neben dem Schaden auch durch Kosten und/oder Zinsen verbraucht werden kann, könnte der sog. Attachement Point nach einem obiter dictum des OLG Düsseldorf (VersR 2020, 683) auch dadurch erreicht werden, dass die primäre Eintrittspflicht des Grundlayers (oder eines vorangehenden Layers) dergestalt abbedungen wird, dass die Subsidiarität des jeweils nachfolgenden Exzedenten hinter der Eintrittspflicht des Primärversicherers entfällt. Weiterlesen…