VersR BLOG: Viel Lärm um (fast) nichts – Die Folgen unwirksamer Prämienanpassungen in der PKV

Es ist in den vergangenen Jahren viel gestritten worden um die Prämienanpassung in der PKV. Erst ging es um die Unabhängigkeit oder vielmehr die Abhängigkeit des Treuhänders (BGH v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, VersR 2019, 283), dann ging es um die Wirksamkeit einer Prämienanpassung (BGH v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240) und am Ende ging es um die Frage, ob der Krankenversicherer entreichert ist, wenn er Anteile der zu Unrecht empfangenen Prämie für den genossenen Versicherungsschutz verwandt hat und/oder dem VN für die Alterungsrückstellung, den Beitragszuschlag gem. § 149 S. 1 VAG und für die Zuschläge nach §§ 7 und 8 KVAV gutgeschrieben hat (BGH v. 21.9.2022 – IV ZR 2/21, VersR 2022, 1414).

Der BGH hat eine solche Entreicherung verneint und dabei zunächst festgestellt, dass der Versicherungsvertrag auch bei unwirksamer Erhöhungsforderung fortbestehe und sich deswegen am versprochenen Versicherungsschutz nichts ändere. Nur wenn die „freiwerdenden Mittel (…) ersatzlos verbraucht“ seien, nachdem der Bereicherungsschuldner damit eigene Verbindlichkeiten getilgt habe, könne eine Entreicherung eintreten. Also nur, wenn also die ungerechtfertigte Mehreinnahme vollständig für Schäden verbraucht sei; das aber würde die Beklagte selbst nicht behaupten. Dann stellt der BGH (VersR 2022, 1414) fest, durch „den Verweis auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation in § 203 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 VVG [habe] der Gesetzgeber zwar den materiellen Kern dieser Bestimmungen im Vertragsrecht abgebildet (vgl. BGH v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 = VersR 2019, 283; BGH v. 16.6.2004 – IV ZR 117/02, VersR 2004, 991)“, aber § 203 Abs. 5 VVG enthalte „eine versicherungsvertragliche Regelung zum Wirksamwerden der Prämienanpassung im Verhältnis zum einzelnen VN, die nicht von den aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation verdrängt“ werden könne. Auch mit Billigkeitserwägungen könne der „Bereicherungsanspruch des Klägers nicht eingeschränkt werden“. Das ginge nur, wenn der Schutzzweck der Norm, auf deren Anwendung die Unwirksamkeit der Verträge beruht, eine etwaige Rückabwicklung verhindern wolle. Das aber sei „hier (…) nicht der Fall. Die Vorschrift über das Wirksamwerden der Prämienanpassung in § 203 Abs. 5 VVG [diene] dem Informationsrecht des VN (BGH v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rz. 44) und nicht einem Interesse des Versicherers – oder auch des Versichertenkollektivs – am Behaltendürfen nicht geschuldeter Prämien“. Mit anderen, einfacheren Worten: die Kalkulationsvorgaben des Aufsichtsrechts können die zivilrechtlichen Vorgaben für eine wirksame Prämienanpassung nicht verdrängen.

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VersR BLOG: Der Kampf nach Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker geht in die nächste Runde

Am 6.12.2022 wird vor der 5. Zivilkammer des LG Köln über die Klage eines von einem Kleriker missbrauchten Minderjährigen verhandelt. Die Pressestelle des LG teilt dazu mit, dass der Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. mehr als 800.000 € begehrt.

Natürlich muss der Kläger im Rechtsstreits beweisen, dass der Missbrauch stattgefunden hat. Die 1000-fachen Fälle des sexuellen Missbrauchs als solche durch Kleriker der katholischen Kirche sind bekannt und werden von den Bistümern auch nicht bestritten. Leichtes Spiel hätte der Kläger deshalb in einem Verfahren vor der „Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen“ (UKA), die die Deutsche Bischofskonferenz eingerichtet hat (vgl. hierzu Jaeger, VersR 2022, 1129). Wer bei der UKA einen Antrag stellt, muss den Missbrauch lediglich plausibel darlegen. Gelingt dies, wird ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Schmerzensgeld zugesprochen, das bis zu 50.000 € betragen kann. In Ziff. 8 Abs. 1 der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Verordnung zur Anerkennung des Leids ist festgestellt, dass die „Leistungshöhe … auf der Grundlage des von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen finanziellen Rahmens, der sich im oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder orientiert, festgelegt“ wird.

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