VersR Blog: Neues aus Köln zur D&O-Versicherung

von Prof. Dr. Christian Armbrüster

Im freundlichen Wettstreit zwischen Köln und Düsseldorf galt bislang: Köln hat bei der Anzahl der Karnevalsbesucher die Nase vorn, Düsseldorf dafür bei der Anzahl der grundlegenden OLG-Entscheidungen zur D&O-Versicherung. Womöglich deutet sich allerdings gerade eine gewisse Verschiebung an, jedenfalls was die D&O-Rechtsprechung angeht. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 21.11.2023 (9 U 206/22, BeckRS 2023, 33886; s. dazu schon Langheid, VersR BLOG vom 30.11.2023) zu mehreren praxisrelevanten Themen Stellung bezogen, zu denen aus Düsseldorf bislang – gewiss allein mangels geeigneter Fälle – nichts Grundsätzliches zu vernehmen war.

Zu beurteilen waren Fragen, die sich bei der Geltendmachung des Anspruchs gegen den Versicherer nach dessen Abtretung durch das Organmitglied – hier: einem GmbH-Geschäftsführer – an die versicherungsnehmende Gesellschaft stellen. Derartige Abtretungen kommen dem Vernehmen nach in der Praxis eher selten vor, dies ungeachtet der Tatsache, dass der BGH (BGHZ 209, 373 = VersR 2016, 786, Rn. 16 ff.) ihre Zulässigkeit mit der Folge, dass sich durch die Abtretung der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt, für die Praxis geklärt hat. Womöglich hängt diese Zurückhaltung nicht zuletzt mit einigen noch ungeklärten Folgefragen zusammen. Insbesondere zu zwei dieser auf obergerichtlicher Ebene bislang nicht entschiedenen Fragen nimmt das OLG Köln Stellung, nämlich zu den Auswirkungen eines Stillhalteabkommens zwischen VN und Organmitglied sowie zu der Frage, ob sich an der Beweislastumkehr nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG infolge der Abtretung etwas ändert.

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VersR REPORT: Ausgewählte Rechtsprechung zur Kraftfahrtversicherung

Dr. Florian Dallwig

Im Folgenden sollen aus der umfangreichen Rechtsprechung zur Kraftfahrtversicherung aus dem Berichtszeitraum November 2022 bis November 2023 die wesentlichen, für die Praxis bedeutsamen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidung dargestellt werden. Ein Schwerpunkt der veröffentlichten Entscheidungen lag auf Rechtsfragen aus der Kaskoversicherung.

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VersR BLOG: Beweis- und andere Lasten

Das OLG Köln hat sich zum D&O – Direktprozess geäußert

In einer noch sehr frischen Entscheidung hat sich das OLG Köln zur Beweissituation geäußert, die entsteht, wenn die Versicherungsnehmerin einer D&O – Versicherung sich den Deckungsanspruch ihres Organs abtreten lässt und dann unmittelbar gegen den D&O – Versicherer vorgeht (AZ 9 U 206/22). Gilt dann noch die Beweislast des § 43 Abs. 1 GmbHG (entsprechend § 93 Abs. 2 S. 2 AktG), wonach das Organ (und jetzt also der Versicherer) nachweisen muss, dass ihm kein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten anzulasten ist oder er ohne Verschulden gehandelt hat oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre? Oder dreht sich die Beweislage zu Lasten der Versicherungsnehmerin, weil diese aus dem abgetretenen Deckungsanspruch vorgeht, und da trägt sie gemeinhin die Vortrags- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Das OLG Köln hat entschieden, dass die Beweislastverteilung des gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundes fortbesteht. Der Versicherer tritt also an die Stelle der versicherten Person und die Versicherungsnehmerin muss nur ihren Schaden nachweisen und nicht sämtliche anspruchsbegründenden Umstände. Das wird als großer Sieg gefeiert, weil es die Prozesslage der D&O – Versicherungsnehmer entscheidend verbessere. Das Urteil stärke die Position der Unternehmen und es sei zunehmend attraktiv, direkt gegen den Versicherer und nicht gegen das versicherte Organ vorzugehen.

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Nachruf: Prof. Dr. Gerald Spindler

Gerald Spindler ist am 11. September 2023 verstorben. Sein plötzlicher Tod erschüttert alle zutiefst, die ihm verbunden waren und ihn in seiner jugendlich gebliebenen Tatkraft kannten und schätzten. Die zahlreichen Traueranzeigen in Tages- und Fachzeitschriften zeigen beeindruckend, wie groß der Kreis seiner akademischen Freunde, Weggefährten und Schüler war.

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Nachruf: Erinnerung an Hermann Lemcke

Hermann Lemcke ist gestorben – diese Nachricht hat uns, wie auch viele seiner meist langjährigen Wegbegleiter, betroffen und traurig gemacht.

Mit Hermann Lemcke hat uns ein, bei allen an der Schadenregulierung beteiligten Personenkreisen, also Richtern, Rechtsanwälten und Mitarbeitern von Versicherern bzw. SVT, anerkannter und geschätzter Kollege verlassen. Es zeichnete ihn besonders aus, auch den eine andere Meinung Vertretenden stets mit Achtung und Respekt vor deren Sicht zu begegnen. Wir alle haben mit ihm einen warmherzigen und verständnisvollen Kollegen und Menschen verloren.

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