Ausgewählte neuere Rechtsprechung in der gewerblichen und industriellen Versicherung 2023/2024

von Dr. Christian Schneider und Dr. Thomas Fausten

Im Folgenden werden für den Bereich der gewerblichen und industriellen Versicherung die für die Praxis bedeutsamen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen aus dem Berichtszeitraum Juli 2023 bis Juli 2024 vorgestellt und erläutert. Beachtung finden ferner Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, des österreichischen OGH sowie Judikate aus anderen europäischen Ländern, soweit diese für das lokale Risikoumfeld eine Relevanz entfalten. 

Die Palette der vorgestellten Entscheidungen ist recht breit gefächert, wobei im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum die Zahl der Judikate mit Bezügen zu Covid-19-getriggerten Betriebsschließungsversicherungen naturgemäß abnahm. Im Bereich der Diesel-Klagen ergab sich nach einem Grundsatzurteil des EuGH eine Richtungsänderung in der Rechtsprechung des BGH in Hinblick auf mit sog. Thermofenstern ausgerüstete Kraftfahrzeuge. Als bedeutsam erweisen sich ferner ein Urteil des OLG Köln zur D&O-Versicherung, eines des LG Tübingen zur Cyber-Versicherung sowie ein Judikat des OGH, der sich zur Serienschadenproblematik in der Berufshaftpflichtversicherung äußerte.

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VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zum Versicherungsaufsichts- und Versicherungsunternehmensrecht

Dr. Jürgen Bürkle, Stuttgart

Die folgende Übersicht behandelt ausgewählte Entscheidungen deutscher und europäischer Gerichte auf dem Gebiet des Versicherungsaufsichts- und Versicherungsunternehmensrechts, die in dem Zeitraum von 2023 bis 2024 (bisher) veröffentlicht wurden.

I. Nationale Rechtsprechung

1. Wirkung einer Zurückverweisung durch das BVerwG

Das BVerwG hat in seiner Entscheidung zum obligatorischen jährlichen Beschwerdebericht ausländischer Versicherungsunternehmen an die BaFin (BVerwG, Urt. v. 21.4.2021 – 8 C 18.20, VersR 2021, 1214 mit Anm. Bürkle) die Auffassung des VGH Kassel im Hinblick auf die Unionsrechtswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage in § 294 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 298 Abs. 1 VAG nicht geteilt, die Sache aber gleichwohl nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt (kritisch dazu und für eine Vorlagepflicht Dreher, in Dreher, VAG, 14. Aufl. 2024, § 298 Rn. 50). Das BVerwG hat daher nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO das Berufungsurteil aufgehoben und an den VGH Kassel zurückverwiesen, der aufgrund der eingetretenen Erledigung lediglich über die Kosten entscheiden konnte (VGH Kassel, Beschl. v. 28.3.2023 – 5 A 2158/18, VersR 2024, S. 451 mit Anm. Bürkle). In diesem Fall sieht § 144 Abs. 6 VwGO vor, dass das Gericht, an das zurückverwiesen wurde, bei seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde legen muss. Daher stellte sich für den VGH Kassel die Frage, ob die Tatsacheninstanzen an diese unionsrechtliche Einschätzung des BVerwG gebunden ist, mit der Folge, dass eine EuGH-Vorlage durch den VGH Kassel oder das VG Frankfurt/Main ausgeschlossen wäre.

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