Der Ruf nach dem Gesetzgeber wird besonders nach spektakulären Unfällen mit zahlreichen Todesopfern laut, indem die Forderung nach einer finanziellen Entschädigung für die Angehörigen erhoben wird. Das ist insofern bemerkenswert, weil der Verlust eines nahestehenden Menschen – auch wenn er massenhaft auftritt – eigentlich nur im Einzelfall schweres Leid bereiten kann. Andererseits beeindruckt bei der Darstellung in den Medien gerade die Vielzahl der Opfer und lenkt damit die Aufmerksamkeit stärker auf die Hinterbliebenen und ihr Verlangen nach Entschädigung als bei einem einzelnen Todesfall.
Nun ist ein solcher Anspruch im deutschen Recht im Gegensatz zu vielen ausländischen Rechtsordnungen nicht vorgesehen und auch bei der Änderung des Schadensersatzrechts im Jahr 2002 nicht eingeführt worden. Trotz vielfacher Erörterung im Schrifttum und ausgiebiger Diskussion mit unterschiedlichen Empfehlungen bei Tagungen, wie dem Deutschen Juristentag und dem Deutschen Verkehrsgerichtstag, blieb die Forderung nach einem Entschädigungsanspruch für die Hinterbliebenen bisher unberücksichtigt, weil ein solcher Anspruch der Systematik des deutschen Deliktsrechts nicht entspricht und auch das Bemessungsproblem als unlösbar empfunden wurde.
Inzwischen mag die Dringlichkeit dadurch erhöht worden sein, dass der EGMR mehrfach gefordert hat, die nationale Rechtsordnung müsse nach Art. 13 EMRK nahen Angehörigen eines Getöteten jedenfalls bei einer möglichen staatlichen Mitverantwortung für den Todesfall auch einen zivilrechtlichen Geldanspruch einräumen. Das könnte es nahelegen, einen Anspruch auch dann zu gewähren, wenn ein anderer als der Staat für die Tötung verantwortlich ist. Deshalb ist es nicht nur im Hinblick auf die zunehmende Popularität der Forderung, sondern auch auf das europäische Recht verständlich, dass nunmehr ein Entwurf zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vorgelegt wird. Mit diesem beschäftigt sich Gerda Müller in ihrem aktuellen Beitrag in der VersR.
(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2017, 321)