Christian Schlitt, Das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie – wesentliche Neuerungen für Versicherungsunternehmen

Am 26. 6. 2017 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die Vierte Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Der  Beitrag von RA Christian Schlitt gibt einen Überblick über wesentliche, für Versicherungsunternehmen relevante Neuregelungen und zeigt deren Auswirkungen auf die Anti-Geldwäscheorganisation auf.
Neben einer Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) sieht das Gesetz auch eine Neugestaltung der §§ 52 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vor. Dessen wesentliche Regelungen wurden in das GwG überführt. Zukünftig ergänzen die VAG-Bestimmungen die GwG-Normen lediglich noch in branchenspezifischen Sondersituationen (insbesondere im Hinblick auf den vom VN abweichenden Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung).
Der bisher bereits für Versicherungsunternehmen geltende risikobasierte Ansatz, wonach die geldwäscherechtlich Verpflichteten über ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes, auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgerichtetes Risikomanagement verfügen und eine Risikoanalyse durchführen mussten, wird grundsätzlich auf alle geldwäscherechtlich Verpflichteten ausgeweitet. Der Bußgeldkatalog wird erheblich erweitert, Sanktionen für Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten werden verschärft. Die geldwäscherechtlichen Bestimmungen werden insgesamt transparenter ausgestaltet.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2017, 1313)