Dr. Bernd Thode, Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO unter besonderer Berücksichtigung bei der Lebensversicherung

Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise auch die Kosten der obsiegenden Partei für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens nicht nur während, sondern auch vor dem Prozess gehören, auch wenn die Klärung streitigen Parteivorbringens grundsätzlich gerichtlichen Beweiserhebungen vorbehalten ist. Die Privatgutachten haben ebenfalls eine besondere Bedeutung, weil sie durch das Gericht nicht unbeachtet bleiben dürfen, sondern gewürdigt werden müssen, auch wenn sie zivilprozessrechtlich als fachlich qualifizierter Parteivortrag und nicht als Beweismittel dienen.

Dieses für die Praxis wichtige Thema der Erstattungsfähigkeit von Kosten für ein Privatgutachten betreffend Zivilprozesse wird vor allem bei Streitigkeiten aus Verkehrsunfällen, Baustreitigkeiten und Arzthaftungsprozessen behandelt. In seinem in der Ausgabe Nr. 6 der Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR) vom 15.3.2021 veröffentlichten Beitrag geht der Autor Rechtsanwalt Dr. Bernd Thode speziell auf die bisher nicht im Fokus stehenden Privatgutachten im Bereich der Lebensversicherung ein.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedruckt in VersR 2021, 346)