Dr. Hans-Gerd Hersch zu den neuen Anforderungen an die Aufsichtsräte von Versicherungsunternehmen durch das Abschlussprüfungsreformgesetz

Am 17. 6. 2016 ist das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) in Kraft getreten. Grundlage und Anlass der durch das AReG bewirkten Änderungen in verschiedenen Bundesgesetzen sind die geänderte europäische Abschlussprüfungsrichtlinie (im Folgenden: AP-Richtlinie) sowie die Public-Interest-Entities(PIE)-Verordnung. Der EU-Gesetzgeber beabsichtigte mit der Änderung der AP-Richtlinie, die Anforderungen an die Abschlussprüfung klarer zu benennen, eine größere Unabhängigkeit der Abschlussprüfer zu gewährleisten und damit den Anlegerschutz zu fördern. …

Die Aufsichtsräte und Prüfungsausschüsse von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten werden als solche nun erstmalig in die Regelungen der §§ 100 Abs. 5 und 107 Abs. 4 AktG einbezogen. Diese weiteren Anforderungen reihen sich ein in eine in jüngerer Zeit immer weiter zunehmende Regulierung der Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern und der Besetzung von Aufsichtsratsgremien von Versicherungsunternehmen. Fordert nun der neu gefasste § 100 Abs. 5 AktG noch dazu die Vertrautheit der Aufsichtsratsmitglieder in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, so stellt sich die Frage, welche Anforderungen damit nun überhaupt verbunden sein sollen und ob diese neben den vielfältig vorhandenen aufsichts- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen hierzu wesentlich ins Gewicht fallen.

Lesen Sie hierzu den aktuellen Aufsatz von Dr. Hans-Gerd Hersch in unserer Zeitschrift (VersR 2017, 257).