Jürgen Jahnke, Mit § 119 SGB X zwischen den Stühlen

Der Aufsatz von Jürgen Jahnke mit dem Titel „Mit § 119 SGB X zwischen den Stühlen“ ist zugleich eine Anmerkung zum Urteil des OLG Braunschweig vom 27. 10. 2015 (7 U 61/14) das in VersR 2016, 620 veröffentlicht ist.
Das Braunschweiger Verfahren (LG und OLG) befasst sich mit der Kürzung einer Altersrente nach § 77 SGB VI – trotz vollem Rentenbeitragsregress nach § 119 SGB X – als Folge eines Haftpflichtschadens sowie der Bedeutung des § 187 a SGB VI in diesem Zusammenhang.
Der Kl. verlangt im Zivilrechtsweg von der bekl. Haftpflichtversicherung des Schädigers Schadensersatz, da der gesetzliche Rentenversicherer ihm unter Hinweis auf § 77 SGB VI nur eine gekürzte Regelaltersrente zahlt. Parallel führt der Kl. einen Prozess gegen den Rentenversicherungsträger vor dem SG mit dem Ziel einer Neubewertung seiner auf dem Beitragskonto befindlichen Rentenversicherungsbeiträge. Beide Verfahren haben identische Anliegen: Würde der Kl. in beiden Verfahren obsiegen, wäre er in Höhe der mit der Zivilklage geltend gemachten Rentendifferenz bereichert.
Das LG hat (zu Recht) die Klage abgewiesen. Der Kl. habe nach § 119 SGB X seine Aktivlegitimation vollständig an den Rentenversicherungsträger als Treuhänder verloren, ohne dass ihm noch eine Einzugsermächtigung verbliebe; etwaige Renteneinbußen seien nur gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu verfolgen.
Das OLG verneint einen dem Kl. zustehenden Ersatzanspruch und hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Wegen Rechtsübergangs auf Rentenversicherungsträger und Berufsgenossenschaft fehle dem Kl. jedenfalls die Aktivlegitimation. Das OLG ist (unzutreffenderweise) der Auffassung, der nach § 187 a SGB VI errechnete Betrag zum Ausgleich einer Rentenminderung sei als Schadensersatz zwar geschuldet, stehe aber nach § 116 SGB X dem Rentenversicherungsträger (und nicht dem Kl.) zu.

 

(abgedr. in VersR 2016, 1283)