Durch das am 21.6.2017 in Kraft getretene 8. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes will der Gesetzgeber die Grundlagen für das automatisierte Fahren schaffen. Zu diesem Zweck ist das StVG durch Vorschriften ergänzt worden, die den Betrieb eines Kfz im Autopilot-Modus mittels hoch-/vollautomatisierter Fahrfunktionen und u.a. die Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung solcher Funktionen betreffen.
Kfz mit hoch-/vollautomatisierter Fahrfunktionen müssen gem. § 1 a Abs. 2 S. 1 StVG über eine technische Ausrüstung verfügen, die zur Bewältigung der Fahraufgabe (einschließlich Längs- und Querführung) nach Aktivierung durch den Fahrzeugführer die Fahraufgabe übernehmen kann, jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell übersteuerbar oder deaktivierbar ist und dem Fahrzeugführer mit ausreichender Zeitreserve anzeigt, dass er die Fahrzeugsteuerung wieder eigenhändig übernehmen muss. § 1 a Abs. 4 StVG stellt klar, dass Fahrzeugführer auch derjenige ist, der den Autopilot aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, selbst wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.
Korrespondierend hierzu ist der Fahrzeugführer, der den Autopilot aktiviert, gem. § 1 b StVG verpflichtet, wahrnehmungsbereit zu bleiben, um die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen, wenn das System ihn dazu auffordert oder wenn er erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung des Autopiloten nicht mehr vorliegen („hands off and eyes off but mind on“). Der Fahrer bleibt somit zur Überwachung des Autopiloten verpflichtet. Kommt der Fahrzeugführer dieser Verpflichtung nach, fehlt es im Schadensfall am Verschulden und seine Ersatzpflicht nach § 18 Abs. 1 StVG und nach § 823 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
Der Autor Prof. Dr. Robert Koch erörtert in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Versicherungsrecht ausführlich die Verteilung des Haftpflichtversicherungs-/Regressrisikos zwischen der Kfz-Versicherung des Halters und der Betriebshaftpflichtversicherung des Kfz-Herstellers.
(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2018, 901)