In vielen Verträgen zur Sachversicherung ist eine Datenträger- und Datenversicherung eingeschlossen. Danach schuldet der Versicherer eine Entschädigung bei einer nachteiligen Veränderung oder ein Verlust versicherte Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder an der Anlage, durch die sie verarbeitet wurden. Kommt es z. B. aufgrund eines Cyber-Angriffs dazu, dass auf Daten nicht oder nur teilweise zugegriffen werden kann, sei es, dass die Daten gelöscht sind, sei es, dass sie verändert wurden, sei es, dass „nur“ der Zugriff nicht mehr möglich ist, stellen sich interessante Rechtsfragen. Dies beginnt mit der Vorfrage, ob Daten überhaupt eine Sache sind und ob die Funktionsunfähigkeit eines Speichermediums einen Sachschaden darstellt. Die Folgen für die Versicherer wäre erheblich, könnte doch auf diesem Wege versucht werden, aus einer „normalen“ Sachversicherung eine „verdeckte“ Cyberversicherung für Eigenschäden zu erlangen.