Dirk Looschelders: Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten oder finanzierten Fahrzeug

Verkehrsunfälle mit Beteiligung eines geleasten oder finanzierten Kfz werfen in dogmatischer und praktischer Hinsicht schwierige Probleme auf. Der Leasinggeber bzw. die finanzierende Bank ist in diesen Fällen Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeugs. Halter ist in der Regel aber der Leasingnehmer bzw. der Kreditnehmer. Es stellt sich daher die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der nichthaltende Eigentümer sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallgegner wegen Beschädigung des Fahrzeugs das Verschulden des haltenden Nichteigentümers und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss. Soweit die Zurechenbarkeit zu verneinen ist, muss weiter geprüft werden, welche Ausgleichsansprüche dem Unfallgegner oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer gegen den haltenden Nichteigentümer zustehen. Diese beiden Fragenkreise werden in diesem Beitrag ausführlich untersucht. Dabei wird auch auf den Sonderfall eingegangen, dass der haltende Nichteigentümer (Leasing- oder Kreditnehmer) die Schadensersatzansprüche des Eigentümers in Prozessstandschaft geltend macht.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 513)