Matthes Egger: Die Risikoprüfung des Versicherers im Lichte der umgesetzten Versicherungsvertriebsrichtlinie und der Datenschutz-Grundverordnung

Viel diskutiert wurde in letzter Zeit die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 1. 2016 über Versicherungsvertrieb („Insurance Distribution Directive“, im Folgenden: IDD). Am 28. 7. 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der IDD im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 23. 2. 2018 in Kraft getreten. Am 25. 5. 2018 ist die DSGVO in Kraft getreten und seither geltendes Recht, Art. 99 Abs. 2 DSGVO. Beide Regelungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Datenerhebung auch von Versicherungsunternehmen.
§ 1a Abs. 1 S. 1 VVG setzt Art. 17 Abs. 1 IDD für die Vertriebstätigkeit des Versicherers fast wörtlich um. Danach wird der Versicherer verpflichtet, beim Versicherungsvertrieb gegenüber den VN stets ehrlich, redlich und professionell sowie in deren bestmöglichem Interesse zu handeln. Für die Versicherungsvermittler und -berater wird dieses Richtliniengebot dadurch umgesetzt, dass dem § 59 Abs. 1 bzw. Abs. 4 VVG jeweils ein Satz angefügt wird, wonach § 1a VVG für Vermittler bzw. Berater entsprechend gilt.
„Sprengkraft“ wird dabei der in § 1a VVG übernommenen Formulierung beigemessen, dass der Versicherer im bestmöglichen Interesse des VN handeln muss. Es handelt sich dabei um einen ausdrücklich als solchen bezeichneten allgemeinen Grundsatz, an dem der Versicherer gem. Art. 17 Abs. 3 IDD seine ganze Vertriebsstruktur ausrichten muss. Er darf weder durch Vergütung oder Verkaufsziele noch auf andere Weise Fehlanreize setzen. Es ist ihm nämlich – ebenso wie anderen Versicherungsvertreibern – nach Art. 17 Abs. 3 IDD insbesondere alles untersagt, durch das Anreize für ihn selbst oder seine Angestellten geschaffen werden könnten, einem Kunden eine bestimmte Versicherung zu empfehlen, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechende Versicherung anbieten könnte. Diese generelle Anforderung für alle Versicherungsvertreiber muss ebenfalls umgesetzt werden. Dementsprechend bedeutet Bindung an das bestmögliche Interesse insbesondere, dass der Versicherungsvertreiber strukturell und im konkreten Einzelfall sicherstellen muss, dass er das Produkt auswählt, das den Präferenzen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 394)