Dr. Heiko Schmitz-Elvenich und Elena Krokhina, Informationspflichten bei Restschuldversicherungen nach dem IDD-Umsetzungsgesetz

Mit dem IDD-Umsetzungsgesetz wurden eine Vielzahl von Normen hinsichtlich des Vertriebs von Versicherungsprodukten, die sich aus der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 1. 2016 über Versicherungsvertrieb (IDD) ergaben, in deutsches Recht umgesetzt. Sie treten ganz überwiegend zum 23. 2. 2018 in Kraft. Kurz vor Verabschiedung des Gesetzes wurden jedoch im Hinblick auf Restschuldversicherungen mit den §§ 7 a Abs. 5 und 7 d VVG auch – durchaus umstrittene – Regelungen in das Gesetz aufgenommen, die in der IDD selbst keine Grundlage haben.
Diese Regelungen gingen auf Initiativen von Verbraucherschutzverbänden zurück, wonach sich im Bereich der Restschuldversicherung Probleme dadurch ergeben, dass die Restschuldversicherung in der Regel in enger Verbindung mit dem abzusichernden Kreditvertrag verkauft werde und die Tragweite der auf den Abschluss des Versicherungsvertrags gerichteten Entscheidung dem Darlehensnehmer/VN (im Folgenden: VN) häufig nicht bewusst sei. Darüber hinaus werden die Restschuldversicherungen oft von Kreditinstituten in Form von Gruppenversicherungen abgeschlossen, in die der Bankkunde lediglich als versicherte Person (im Folgenden: VP) aufgenommen wird mit der Folge, dass ihn die für den VN gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht erreichen.
Die Neuregelungen der §§ 7 a Abs. 5; 7 d VVG bezwecken, dass der VN (Einzelvertrag)/die VP (Gruppenvertrag) zwei Mal über das Widerrufsrecht zu belehren ist, damit die Tragweite der Entscheidung, eine Restkreditversicherung abzuschließen, dem VN/der VP bewusst wird. Die Neureglungen der §§ 7 a Abs. 5 und 7 d VVG werfen eine Vielzahl rechtlicher Fragen auf, die die Autoren, Dr. Heiko Schmitz-Elvenich und Elena Krokhina, in ihrem aktuellen Aufsatz untersuchen.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2018, 129)