Die Rechtslage und Maßstäbe für die Berechnung des Umfangs der Gelder, die Versicherungsnehmer im Fall eines von ihnen nach § 5a VVG a.F. ausgeübten Widerspruchs aufgrund einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen beanspruchen können, sind oftmals zum Teil überaus komplex und schwierig zu klären. Allerdings sind mehrere Grundsatzfragen durch die Rechtsprechung zwischenzeitlich als hinreichend geklärt anzusehen. Gleichwohl ist der IV. Zivilsenat des BGH weiterhin mit dieser „schier unendlichen Geschichte“ nicht nur zu § 5a VVG a.F., sondern auch zu § 8 VVG a.F. beschäftigt. Reiff (r+s 2015, 105) hat zu Recht prognostiziert, sicher sei, dass das längst außer Kraft getretene Policenmodell Rechtswissenschaft, Rechtsprechung und Rechtspraxis noch viele Jahre vor große Probleme stellen wird.
In seinem in der Ausgabe Nr. 15 der Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR) vom 1.8.2020 veröffentlichten Beitrag geht der Autor Dr. Bernd Thode vertieft auf Fragen zur Bemessung von tatsächlich gezogenen Nutzungen mit Blick auf verschiedene Arten von Renditen zur Verbesserung der Verteilungsgerechtigkeit ein. Diesbezüglich sei die hohe Bedeutung der zutreffenden Berechnung zu betonen.
(Der vollständige Aufsatz ist abgedruckt in VersR 2020, 937)