Schmerzensgeld – die schillernde Allzweckwaffe
Schmerzensgeld als Spiegel des Zeitgeists
Das Schmerzensgeld ist der am schwersten greifbare Bestandteil der Entschädigung für Personenschäden. Welche Summe bei einem Nichtvermögensschaden einer „billigen“ Entschädigung entspricht, lässt sich nun einmal nicht exakt bemessen. Damit bleibt viel Raum für Interpretation, sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich als auch hinsichtlich der Höhe. In der Vergangenheit führte dies dazu, dass das Schmerzensgeld vielen deutschen Zivilrechtsdogmatikern anrüchig oder zumindest suspekt erschien. Entsprechend lange dauerte seine Eingliederung ins „reguläre“ Schadensersatzrecht: Erst seit 1990 sind Schmerzensgeldansprüche uneingeschränkt vererbbar. Die Verlagerung vom Deliktsrecht ins Schadensersatzrecht und damit die Erstreckung auf die Gefährdungshaftung erfolgte sogar erst 2002, zusammen mit der Beseitigung von Anachronismen wie dem Anspruch der „Frauensperson“, die durch „Hinterlist“ zur „außerehelichen Beiwohnung bestimmt“ wurde (§ 847 Abs. 2 a.F.). Letztes Relikt der dem Schmerzensgeld in Deutschland entgegengebrachten Skepsis ist § 253 Abs. 1 BGB („Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden“). Weiterlesen…