Schmerzensgeld – die schillernde Allzweckwaffe

Schmerzensgeld als Spiegel des Zeitgeists

Das Schmerzensgeld ist der am schwersten greifbare Bestandteil der Entschädigung für Personenschäden. Welche Summe bei einem Nichtvermögensschaden einer „billigen“ Entschädigung entspricht, lässt sich nun einmal nicht exakt bemessen. Damit bleibt viel Raum für Interpretation, sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich als auch hinsichtlich der Höhe. In der Vergangenheit führte dies dazu, dass das Schmerzensgeld vielen deutschen Zivilrechtsdogmatikern anrüchig oder zumindest suspekt erschien. Entsprechend lange dauerte seine Eingliederung ins „reguläre“ Schadensersatzrecht: Erst seit 1990 sind Schmerzensgeldansprüche uneingeschränkt vererbbar. Die Verlagerung vom Deliktsrecht ins Schadensersatzrecht und damit die Erstreckung auf die Gefährdungshaftung erfolgte sogar erst 2002, zusammen mit der Beseitigung von Anachronismen wie dem Anspruch der „Frauensperson“, die durch „Hinterlist“ zur „außerehelichen Beiwohnung bestimmt“ wurde (§ 847 Abs. 2 a.F.). Letztes Relikt der dem Schmerzensgeld in Deutschland entgegengebrachten Skepsis ist § 253 Abs. 1 BGB („Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden“). Weiterlesen…

Jetzt doch: Sammelklagen EU-Style

Verbraucherschutz im Kollektiv

Spätestens Anfang 2021 soll die Richtlinie über „Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ in Kraft treten. Die Vorgeschichte dieser Sammelklagen „à la EU“ ist lang. Seit mindestens 15 Jahren wird diskutiert, ob die EU-weite Einführung von kollektivem Rechtsschutz wünschenswert oder gar zum Verbraucherschutz erforderlich ist (vgl. hierzu schon das Grünbuch von 2005 und das Weißbuch von 2008, KOM[2005] 672 bzw. KOM[2008] 165). Umstritten war dabei nie das Ziel, in allen Mitgliedsstaaten einen möglichst gleichen Level von Verbraucherschutz und effektive Methoden zur Durchsetzung der von der EU gewährten Verbraucherrechte einzuführen. Dieser Aspekt gewann im Lauf der Jahre durch die wachsende Bedeutung von grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen, nicht zuletzt aufgrund verstärkter Internetnutzung, eher noch an Bedeutung. Vielmehr schreckte das Beispiel der Massenklagen in den USA. Missstände, wie es sie dort gibt, wollte und will verständlicherweise niemand. Um dies deutlich zu machen, wählte man schon früh die bis dahin eher ungewöhnliche Bezeichnung „Collective Redress“, statt in Anlehnung an die USA „Class Actions“. Für weitere Komplikationen sorgten neben den üblichen nationalen Befindlichkeiten und gegensätzlichen Interessen der verschiedenen Betroffenen aber auch rechtliche Hürden: Europas Rechtsordnungen sind auf individuellen Rechtsschutz ausgelegt, nicht auf Massenklagen. Jede Form von kollektivem Rechtsschutz setzt daher umfassende Änderungen der nationalen Prozessrechte voraus, vor allem im Hinblick auf Klagebefugnis, Prozessfinanzierung, Gerichtskostenverteilung und die Bindungswirkung von Urteilen. Aber auch verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs für alle Beteiligten, mussten ausgeräumt werden. Weiterlesen…