Autor: Pressemitteilung
OLG Koblenz: Alter Nagel im Hufstrahl
Haftet der Hufschmied, wenn am nächsten Tag nach dem Beschlagen ein Pferd mit Stocklahmheit im Stall aufgefunden wird und ein alter Nagel aus dem Hufstrahl entfernt werden muss? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des LG Koblenz zu beantworten.
Weiterlesen…BGH: Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. begründen
Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat über einen Fall entschieden, in dem VN unrichtig über die Form ihrer Widerspruchserklärung informiert worden waren. Der Senat hat in diesem Fall angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch jedenfalls nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ausgeschlossen ist, weil den VN durch den im Streitfall geringfügigen Belehrungsfehler nicht die Möglichkeit genommen worden ist, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
Weiterlesen…OLG Frankfurt: Keine Haftung der BAFin gegenüber Anlegern wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal
Die BAFin haftet Anlegern nicht auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufsichtswahrnehmung, da die Aufgaben allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Eine Verletzung der Bilanzkontrollpflichten im Rahmen des sog. Wirecard-Skandals ist auch nicht feststellbar. Das OLG Frankfurt hat die landgerichtliche Klageabweisung bestätigt, wonach ein Anleger die BAFin nicht wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Kursverluste in Anspruch nehmen kann.
Weiterlesen…OLG Frankfurt: Schadensersatz für Eisenbahnverkehrsunternehmen wegen verspäteter schuldhafter Bereitstellung von Trassen
Kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen infolge schuldhaft verspäteter Bereitstellung von Trassen seine Pünktlichkeitsverpflichtung aus dem Verkehrsvertrag mit seinem Auftraggeber nicht erfüllen und wird deshalb seine Vergütung gemindert, kann es vom Betreiber des Schienennetzes Schadensersatz verlangen. Ordnet der Schienennetzbetreiber die Ursache für die verspätete Bereitstellung selbst seinem Verantwortungsbereich zu, begründet dies eine Beweiserleichterung für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung. Das OLG hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den vom LG zugesprochenen Schadensersatzanspruch in Höhe von gut 60.000 € bestätigt.
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