VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zum Allgemeinen Teil und zu den Schlussvorschriften des VVG (§§ 1–58, 209–216 VVG, VVG-InfoV

Im Folgenden werden Urteile des BGH und der OLG – vornehmlich – aus dem Jahr 2023 zum Allgemeinen Teil des VVG vorgestellt. Berichtsfähige Urteile zu den Schlussvorschriften des VVG sind im Berichtszeitraum nicht ergangen.

I. Versicherungsvertrag (§ 1 VVG)

1. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Das OLG Hamburg (Urt. v. 24.11.2022 – 15 U 103/21 Kart, VersR 2023, 1382) stellte fest, dass ein Vollwartungsvertrag für Windenergieanlagen („Integriertes Service-Paket“), der neben Wartungs- und Überwachungspflichten auch die Instandsetzung von Verschleißschäden und eine durch pauschalierten Schadensersatz abgesicherte Verfügbarkeitsgarantie enthält, kein Versicherungsvertrag sei. Unter Hinweis auf die (ständige) Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH v. 26.11.2015 – VI ZR 488/14, VersR 2017,188) stellte es darauf ab, dass die vereinbarten (lediglich) versicherungsartigen Vertragspflichten dem Vertrag nicht sein eigentliches rechtsrechtliches Gepräge geben, sondern in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft stehen und in dessen Rahmen lediglich unselbstständige Nebenabreden sind. Kern des Vertrags sei die langfristige Gewährleistung der technischen Funktionsfähigkeit der Anlage, nicht die zu ihrer Absicherung getroffenen ergänzenden Zusagen. Das OLG hat die Revision u.a. auch hinsichtlich der Frage zugelassen, ob auf den Vollwartungsvertrag versicherungsrechtliche Bestimmungen (gegebenenfalls analog) anzuwenden sind.

2. Abgrenzung von Aufhebungsvertrag und Kündigung, Neuabschluss und Aufhebung eines Altvertrages als einheitliches Geschäft

Eine von einem Versicherungsvertreter initiierte Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zwecks Umstellung auf ein neues Bedingungswerk erfolgte durch Kündigung des bestehenden Vertrags und Neuabschluss eines neuen Vertrags. Vom Neuvertrag trat der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht rechtskräftig zurück. Das OLG Saarbrücken (Urt. v. 15.2.2023 – 5 U 36/22, VersR 2023, 425) gab der Feststellungsklage der VN statt, dass der Rücktritt des Versicherers vom Neuvertrag zur Folge habe, dass der vorbestehende Vertrag nicht beendet worden sei. Bei angemessener Würdigung aller Umstände durfte der Versicherer die von der VN erklärte „Kündigung“ nur als ein Angebot auf einvernehmliche Aufhebung des alten Versicherungsvertrags ansehen, um diesen nahtlos durch den neuen Versicherungsvertrag zu ersetzen. Da die Aufhebungsvereinbarung für den Versicherer erkennbar mit dem Bestand des neuen Vertrags „stehen und fallen“ sollte, erstreckt sich die Wirkung des Rücktritts vom neuen Vertrag auch auf die Aufhebungsvereinbarung des Altvertrags.

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Nachruf – Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Jürgen Basedow, LL.M. (Harvard Univ.)

Jürgen Basedow ist am 6. April 2023 verstorben.

Noch im Januar dieses Jahres nahm er an einer Konferenz zu den Principles of Reinsurance Contract Law (PRICL) am Sitz von UNIDROIT in Rom teil. Er schien bei bester Gesundheit, bereicherte die Diskussionen wie gewohnt mit intellektueller Brillanz und prägte die Atmosphäre durch seine so liebenswürdige, gewinnende Persönlichkeit.

Jürgen Basedow, 1949 in Hamburg geboren, war ein wahrhaft internationaler Rechtswissenschaftler mit weltweiter Vernetzung und weltweitem Renommee. Den Grundstein hatte er bereits in jungen Jahren durch Studien in Genf, Pavia, Den Haag und Cambridge (Massachusetts) gelegt. Es folgte eine exzellente akademische Karriere eines Ausnahmewissenschaftlers, nicht nur in einem Rechtsgebiet, sondern in mehreren. Sein Hauptinteresse galt dem Internationalen Privatrecht, der Rechtsvergleichung, dem europäischen Privatrecht, und in dieser Breite insbesondere dem Wirtschaftsrecht, vor allem dem Wettbewerbs-, Kartell- und Regulierungsrecht, dem Transport- und Verkehrsrecht, dem Recht des geistigen Eigentums, dem Versicherungsrecht und dem AGB-Recht.

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VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zum Allgemeinen Teil und zu den Schlussvorschriften des VVG und zu den Schlussvorschriften (§§ 1–58, 209–216 VVG, VVG-InfoV)

Im Folgenden werden Urteile aus dem Jahr 2022, vor allem des BGH, zum Allgemeinen Teil und zu den Schlussvorschriften des VVG vorgestellt.

I. Grenzen versicherungsvertraglicher Leistungspflichten (§ 1 VVG)

Zu den Grenzen versicherungsvertraglicher Nebenpflichten des Versicherers urteilte das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg v. 14.2.2022 – 8 U 3825/21, VersR 2022, 1024). Nach Eintritt eines versicherten und ordnungsgemäß dem Versicherer gemeldeten Leitungswasserschadens „beauftragte“ der Versicherer im Rahmen der Schadensprüfung ein Fachunternehmen mit Maßnahmen der Feuchtigkeitsmessung und Trocknung. Das Fachunternehmen übersandte dem VN ein Angebot. Dieser unterließ die erbetene Rücksendung eines unterzeichneten Auftragsformulars, ließ aber die Durchführung der Werkleistungen widerspruchslos zu. Mit der Klage verlangte er vom Versicherer zusätzlich zur Versicherungsleistung Ersatz für Schäden infolge nicht fachgerechte Schadensbeseitigung durch das Fachunternehmen. Das OLG stellte klar, dass der Versicherer nicht Partei des Werkvertrags geworden ist und versicherungsvertraglich keine Reparatur geschuldet ist, sondern nur die ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Unternehmens.

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Nachruf – Prof. Dr. jur. Horst Baumann

Am 5. Juni 2021 ist Herr Prof. Dr. jur. Horst Baumann im Alter von 86 Jahren verstorben.

Horst Baumann war seit 1973 Professor für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht und Versicherungsrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin. 1982 wechselte er an die Technische Universität Berlin, der er bis zu seinem Ruhestand im Jahre 2003 treu blieb. Auch der Freien Universität blieb er bis zu seiner Entpflichtung im Jahre 2015 als Privatdozent verbunden. Weiterlesen…

Gruppenversicherung: wirtschaftsmächtig, aber rechtsdefizitär

Gruppenversicherungen sind wirtschaftlich sehr bedeutsam. In der betrieblichen Altersversorgung werden in Deutschland ca. 30 % der Lebensversicherungen als Gruppenversicherung abgeschlossen. Hinzu kommen Gruppen-Krankenversicherungen von Arbeitgebern für Arbeitnehmer, Gruppenversicherungen von (Berufs-)Verbänden und Gewerkschaften für ihre Mitglieder, von Banken für Kreditnehmer (Restschuldversicherung), von Vereinen für Vereinsmitglieder, von Veranstaltern für Veranstaltungsteilnehmer etc. Im Gegensatz zur wirtschaftlichen Bedeutung steht eine gesetzgeberische Nichtbeachtung oder jedenfalls grobe Vernachlässigung der Gruppenversicherung.

Das gesetzgeberische Stückwerk – unlängst durch § 7d VVG über Gruppen-Restschuldversicherungen angereichert, aber keineswegs verbessert – ist in rechtssystematischer Hinsicht, vor allem aber unter dem Aspekt des Versichertenschutzes (als personell erweiterten Verbraucherschutz des VVG) in hohem Maße misslich. Die bestehende Rechtsunsicherheit – bereits über die Strukturen im Dreiecksverhältnis zwischen Versicherer, Gruppenspitze als Versicherungsnehmer und Gruppenmitglied als versicherter Person – erschwert den Rechtsschutz und führt zu mancher ergebnisbedenklichen Gerichtsentscheidung. Weiterlesen…