BGH: Abhandenkommen von Transportgut bei Versendung ohne die für den Seetransport erforderliche Markierung

Transportrecht
Speditionsvertrag
Abhandenkommen von Transportgut bei Versendung ohne die für den Seetransport erforderliche Markierung
HGB § 435; HGB a. F. § 660 Abs. 3
* 1. Nr. 27.2 ADSp lässt in Abweichung von § 660 Abs. 3 HGB a. F. bei Multimodaltransporten mit Seestrecke zur Durchbrechung der Haftungsbeschränkung auf zwei Sonderziehungsrechte je Kilogramm beförderter Ware ein qualifiziertes Verschulden der Leute oder Gehilfen des Frachtführers genügen. *
* 2. Wird Transportgut ohne die für den Seetransport erforderliche Markierung versendet und beauftragt der Versender den Hauptfrachtführer damit, die fehlende Markierung nachzuholen, begründet ein unterbliebener körperlicher Abgleich der unmarkierten Sendung mit den Lieferpapieren hinreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden, wenn es infolge einer fehlerhaften Markierung zu einer Sendungsverwechslung und einem Verlust des Transportguts kommt. *
BGH, Urteil vom 4. 2. 2016 (I ZR 216/14, Köln)

(abgedr. in VersR 2017, 121)