BGH: Verhandlungstermin am 10. 4.2018 in Sachen VI ZR 233/17 (Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess)

Der Kl. nimmt den Bekl. und seinen Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert, der Pkw des linksfahrenden Kl. wurde vorn rechts, der des rechts von ihm fahrenden Beklagten hinten links beschädigt. Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Kl. angebracht war.

Das AG hat dem Kl. nur die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kl. habe für seine Behauptung, der Bekl. sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kl. genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbringen können. Die Zeugin, Beifahrerin des Kl., habe nicht präzise sagen können, wo sich das Fahrzeug des Kl. zum Zeitpunkt der Kollision genau befunden habe. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Kl., die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen gewesen. Die Berufung des Kl. hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter.

(Pressemitteilung des BGH Nr. 63 vom 28.3.2018)

Hinweis der Redaktion: Vgl. dazu Lohse, Alles auf Aufnahme? – Dashcam im Fokus VersR 2016, 953)