Bundestag: Vorbehalte gegen neue WLAN-Regelungen

Auf massive Kritik von Strafverfolgern und Urheberrechte-Inhabern ist der Vorstoß der Bundesregierung zum unkomplizierten Zugang zu öffentlichen WLAN-Angeboten gestoßen. Auch grundsätzlicher Zuspruch ging durchweg mit kritischen Anmerkungen einher. Dies war am Montag das Bild bei einer Anhörung von Sachverständigen im Ausschuss für Wirtschaft und Energie unter der Leitung des stellvertretenden Vorsitzenden Klaus Barthel (SPD).

Es ging dabei um den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (18/12202; 18/12496), mit dem der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter geregelt werden soll. Sie sollen ihre Dienste Dritten anbieten können, ohne befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße von Nutzern abgemahnt oder haftbar gemacht werden zu können.

Florian Drücke vom Bundesverband Musikindustrie meinte namens des „Forums der Rechteinhaber“, die vorgesehenen Regelungen seien „kaum vertretbar, da sie zu erheblichen gesellschaftlichen und rechtlichen Kollisionen sowie zu wirtschaftlichen Schäden führen“. Es werde etwa mit Blick auf Hass-Äußerungen „die Verantwortungslosigkeit im digitalen Raum“ gefördert. „Beseitigt“ werde „die Möglichkeit zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen der Rechteinhaber“. Er beklagte einen „Durchsetzungs-Leerraum“: „Gegen wen sollen wir uns wenden?“

Andreas May von der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt am Main strich heraus, die Überwachung der Telekommunikation (TKÜ) sei ein „wesentlicher Eckpfeiler effektiver Strafverfolgung“. WLAN-Hotspots ermöglichten aber einem Nutzer „nicht nur einen Internet-Zugang an beliebigen Orten, sondern auch die Möglichkeit, über diese zu telefonieren (Wifi-Calling)“. Sei die Nutzung ohne Zugangsdaten möglich, führe dies „zu einer vollständigen Anonymisierung des Nutzers“, befand May als Vertreter der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT). Er setzte sich für eine „verifizierbare Registrierung im WLAN und eine zeitweise Speicherung der Nutzungsdaten durch den WLAN-Betreiber ein, um so Täter identifizieren zu können. Dies seien „die einzig erfolgversprechenden Maßnahmen, das Problem des Missbrauchs einzudämmen“.

Tobias Keber von Hochschule der Medien (HdM) sagte: „Gesetzlicher Handlungsbedarf ist da.“ Was der Gesetzentwurf vorsehe, sei „insgesamt schon geeignet“, um die Probleme in den Griff zu bekommen. Der Interessensausgleich zwischen den Beteiligten werde „fair“ gelöst.

Stephan Tromp (Handelsverband Deutschland/HDE) hob den „Wegfall des Großteils der Ansprüche im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung und -durchsetzung der Urheberrechteinhaber“ hervor. Damit verbesserten sich die Rahmenbedingungen der Internet-Anbieter „insbesondere durch eine Reduzierung der finanziellen Risiken“. Entgegen den Vorgaben im Gesetzentwurf sollte ausgeschlossen werden, dass eine gerichtliche Anordnung von Passwort- und Registrierungspflichten möglich bleibt. Doch insgesamt bewertete Tromp den Gesetzentwurf als „eine gute Grundlage für einen Kompromiss aller Beteiligten“.

Dieter Frey (FREY Rechtsanwälte Partnerschaft) verwies auf den „Sperranspruch“, der in das Gesetz aufgenommen werden soll. Auf richterliche Anordnung kann eine Nutzungssperre verhängt werden, wenn eine Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum festgestellt wurde. Dieser Passus führe zu einer „Rechtsunsicherheit“, meinte Frey. Nicht zuletzt deswegen bestehe die Gefahr, dass die geplante Gesetzesänderung ihr Ziel verfehle, offenes WLAN weiter zu stärken.

Volker Tripp (Digitale Gesellschaft) sagte, er glaube nicht an einen Anstieg von Wettbewerbsverletzungen. Jedenfalls habe er für einen solchen Befund „keine sachliche Grundlage gesehen“. Beim Gesetzesvorhaben hielt er „Nachbesserungen für notwendig“, um das nötige Maß an Rechtssicherheit herzustellen. So werde „der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter mit dem Entwurf nicht hinreichend klar geregelt“. Auch sollte „die Hintertür für behördlich angeordnete temporäre Einstellungen des WLAN-Zugangs geschlossen werden“.

Für Reto Mantz, Richter am LG Frankfurt/M., ist „angesichts der gegenwärtigen Rechtssprechungslage“ eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes „zwingend erforderlich“. Die angepeilte „Neuregelung der Haftungsprivilegierung für Anbieter von öffentlich zugänglichen WLANs“ sei mithin „grundsätzlich begrüßenswert“. Freilich verblieben „aufgrund gesetzestechnischer Mängel Unklarheiten, die der beabsichtigten Rechtssicherheit im Wege stehen könnten“.

Mit der dritten Änderung des Telemediengesetzes reagiert die Bundesregierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass WLAN-Betreiber von Behörden nicht verpflichtet werden können, Nutzer zu registrieren oder ein Passwort für die Nutzung zu verlangen. Dies sei aber auf freiwilliger Basis weiter möglich, so die Regierung.

(hib – heute im bundestag Nr. 399 vom 26. 6. 2017)