Dr. Albert Prahl zur Umwandlung einer Lebensversicherung für fremde Rechnung in eine pfändungsgeschützte Altersrente (§ 167 VVG)

Nachdem die gesetzlichen Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung (im Folgenden: VffR) in die Bestimmungen des VVG für alle Versicherungszweige gerückt worden sind und damit die Lebensversicherung für fremde Rechnung (der begünstigte Dritte wird im Folgenden auch als der „Fremde“ bezeichnet) einbezogen worden ist, wird das versicherte Interesse auch bei der Lebensversicherung für fremde Rechnung für erforderlich gehalten oder jedenfalls fakultativ zugelassen. Bei einem solchen Lebensversicherungsvertrag könnte sich indessen das versicherte Interesse im nach § 167 VVG umgewandelten Vertrag sozusagen spurlos verlieren, weil schwerlich zu erkennen ist, dass das ursprünglich versicherte Interesse in den Rentenversicherungsvertrag nach § 851 c Abs. 1 ZPO übernommen werden kann, dem Ziel und Ergebnis der Umwandlung. Verliert es sich, ist es wenig wahrscheinlich, dass es vorher erforderlich war. Das wird besonders deutlich in den Fällen – es wird sich ergeben, dass diese Konstellationen möglich sind –, in denen die ursprüngliche Gefahrperson, die mit dem Anspruchsberechtigten nicht identisch ist, wegfällt und damit die Beziehung des Anspruchsberechtigten zu ihr, weil Gefahrperson des lebenslänglichen Rentenanspruchs im umgewandelten Vertrag nur der Anspruchsberechtigte selbst sein kann. Er muss jeden einzelnen Rententermin erleben, um Anspruch auf die jeweilige Leistung zu haben. Bei diesem eigenen Erleben kann er sich nicht durch einen anderen sozusagen vertreten lassen, zu dem er eine Beziehung hätte. Soll es wirklich auf das Fortbestehen einer „wirtschaftlichen oder persönlichen Beziehung“ ankommen, die vor z. B. 25 Jahren bei Abschluss des ursprünglichen Vertrags einmal bestanden haben mag? Das Interesse des Anspruchsberechtigten aus dem umgewandelten Vertrag wird sich eher regelmäßig im Innehaben des Rentenanspruchs erschöpfen und sich nicht aus einer Beziehung zu einer Gefahrperson ableiten. Diese Frage stellt sich indessen nicht, wenn auch die Lebensversicherung für fremde Rechnung interessenlos ist und das neue VVG an der Interessenlosigkeit der Lebensversicherung nichts geändert hat.
§ 167 VVG ist schon eingehend ausgeleuchtet worden, aber nicht aus der Sicht einer Lebensversicherung für fremde Rechnung, die umgewandelt werden soll. Auch sie ist tatbestandlich eine „Lebensversicherung“ i. S. d. § 167 VVG. Der VN ist „VN einer Lebensversicherung …“. Dennoch fragt sich, ob er die Umwandlung verlangen kann, obwohl er nicht Inhaber der Versicherungsforderung ist (§ 44 Abs. 1 VVG) und der Inhaber das größte Interesse an einer Entscheidung für die pfändungsgeschützte Rente haben dürfte. Weiterhin bleibt zu klären, ob der umgewandelte Vertrag seine Struktur als VffR behält. …

(lesen Sie mehr in VersR 2016, 1213)