In den vergangenen Monaten geriet die in § 3 Nr. 20 Medizinproduktegesetz (MPG) erwähnte „Benannte Stelle“ im Zusammenhang mit dem Skandal um minderwertiges Industriesilikon in Brustimplantaten in die Schlagzeilen. Es geht um nicht weniger als die Frage, ob durch ein fehlerhaftes Medizinprodukt geschädigten Patienten neben dem Hersteller auch die Zertifizierungsstelle, die der EU-Kommission gegenüber vom Mitgliedstaat im Konformitätsbewertungsverfahren nach dem MPG benannt ist, als weiteres Haftungssubjekt zur Verfügung steht. Im Kontext des Poly-Implant-Prothèse(PIP)-Skandals hat sich der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren dahin gehend geäußert, dass die Voraussetzungen der Haftung für eine Pflichtverletzung der „Benannten Stelle“ dem jeweiligen nationalen Recht unterliegen. Diese Entscheidung gibt Julia Kathrin Degen Anlass, in ihrem Beitrag „Die Haftung der „Benannten Stelle“ i. S. v. § 3 Nr. 20 MPG“ die Haftung der „Benannten Stelle“ nach deutschem Recht näher zu betrachten.
Der BGH wird sich am 22. 6. 2017 erneut mit dieser Rechtssache befassen.
(Der Aufsatz ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 462)