AG Wiesbaden, Aufbewahrung eines Handys in vorderer Hosentasche reicht für sicheren persönlichen Gewahrsam aus

Versicherungsvertragsrecht

Handyversicherung

Aufbewahrung eines Handys in vorderer Hosentasche reicht für sicheren persönlichen Gewahrsam aus

BGB §§ 133, 157, 305c

1. Ist nach den AVB Voraussetzung für einen sicheren persönlichen Gewahrsam an einem Handy, dass der VN das versicherte Gerät jederzeit so im Blick- und Körperkontakt hat, dass ein unberechtigter Zugriff auf das Gerät sofort bemerkt und abgewehrt werden könnte, reicht die Möglichkeit zum Abwehren fremden Zugriffs aus.

2. Aus einer Regelung in den AVB, nach der kein sicherer Gewahrsam gegeben ist, wenn das versicherte Gerät in der Öffentlichkeit, insbesondere in Clubs und Diskotheken, in einer unverschlossenen Jackenaußen-, Gesäß- oder Beintasche mitgeführt wird, folgt im Umkehrschluss, dass ein Mitführen in den vorderen Hosentaschen an sich nicht unsicher ist.

AG Wiesbaden, Urteil vom 29. 1. 2019 (91 C 2911/18 [28])

Anmerkung der Redaktion: Vgl. zum sicheren persönlichen Gewahrsam an einem Handy LG Berlin VersR 2011, 749.

(Das vollständige Urteil ist abgedr. in VersR 2019, 940)