BGH: Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung auf Grundlage von rechtswidrig erlangten Daten des VN

Versicherungsvertragsrecht
Sämtliche Versicherungszweige
Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung auf Grundlage von rechtswidrig erlangten Daten des VN
VVG §§ 31, 213; BGB § 242
* 1. § 213 VVG steht der Zulässigkeit sogenannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen nicht entgegen. Der Versicherer darf im Rahmen seiner Leistungsprüfung dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung aber regelmäßig nicht abverlangen (Fortführung von Senat VersR 2017, 469 = r+s 2017, 232). *
* 2. Auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG ist in Fällen der Datenerhebung ohne ausreichende Rechtsgrundlage, insbesondere bei Nichtbeachtung der Vorgaben des § 213 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 und 4 VVG, sachlich-rechtlich zu prüfen, ob der Versicherer nach § 242 BGB gehindert ist, sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu berufen und insbesondere darauf gestützt von dem Gestaltungsrecht der Arglistanfechtung Gebrauch zu machen (Fortführung von Senat VersR 2010, 97 = r+s 2010, 55). *
BGH, Urteil vom 5. 7. 2017 (IV ZR 121/15, Schleswig)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zu der im Leitsatz 1 genannten Entscheidung des BGH VersR 2017, 469 den Besprechungsaufsatz von Wandt VersR 2017, 458.
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 1129)