BGH: Auslegung des Begriffs „neuer Kunde“ in § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB

Vertriebsrecht
Handelsvertreter
Auslegung des Begriffs „neuer Kunde“ in § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB
Richtlinie 86/653/EWG Art. 17 Abs. 2 a; HGB § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
* § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB ist im Lichte von Art. 17 Abs. 2 a erster Gedankenstrich Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhalten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat (i. A. an EuGH ZVertriebsR 2016, 172). *
BGH, Urteil vom 6. 10. 2016 (VII ZR 328/12, München)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2016, 98)