Haftungsrecht
Nutzungsausfall
Entschädigung für Nutzungsausfall bei Beschädigung eines Motorrads
BGB § 249 Abs. 2 S. 1
* 1. Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kfz zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen. *
* 2. Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte – auch im Hinblick auf die Wetterlage – zur Nutzung willens und in der Lage war. *
BGH, Urteil vom 23. 1. 2018 (VI ZR 57/17, LG Stade)
(Das vollständige Urteil ist abgedr. in VersR 2018, 490)