Haftungsrecht
Internet
Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals als unmittelbarer Störer bei Übernahme der Verantwortung für Äußerungen Dritter
GG Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2
* 1. Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zueigenmachen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zueigenmachen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. Senat BGHZ 209, 139 = VersR 2016, 666 Tz. 18; VersR 2012, 992 = AfP 2012, 264 Tz. 11; BGH vom 19. 3. 2015 – I ZR 94/13 – AfP 2015, 543 Tz. 25 m. w. N.; vom 12. 11. 2009 – I ZR 166/07 – AfP 2010, 369 Tz. 24, 27). *
* 2. Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbstständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten – entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung kundgetan hat. *
BGH, Urteil vom 4. 4. 2017 (VI ZR 123/16, Frankfurt/M.)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 895)