BGH: Minderung des Reisepreises bei Unterbringung in einem anderen Hotel

Haftungsrecht
Reisevertrag
Minderung des Reisepreises bei Unterbringung in einem anderen Hotel

BGB §§ 651 d Abs. 1, 651 f Abs. 1
* 1. Wird dem Reisenden statt eines Zimmers in dem vertraglich zugesicherten Hotel ein Zimmer in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels auch dann, wenn das andere Hotel in der Nähe des gebuchten liegt und im Wesentlichen den gleichen Standard aufweist. *
* 2. Auch bei einer – auf die gesamte Reise gesehen – eher geringen Minderungsquote liegt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, wenn die Leistungen des Reiseveranstalters an einzelnen Reisetagen so erhebliche Mängel aufweisen, dass der Vertragszweck an diesen Tagen jedenfalls weitgehend verfehlt wird und die Urlaubszeit insoweit nutzlos aufgewendet wird. *

BGH, Urteil vom 21.11.2017 (X ZR 111/16, LG Düsseldorf)

(Das vollständige Urteil ist abgedr. in VersR 2018, 370)