Prozessrecht
Rechtliches Gehör
Recht der Prozesspartei auf mündliche Befragung des Sachverständigen zu dessen schriftlichen Gutachten
ZPO §§ 397, 402
* Jeder Prozesspartei steht gem. §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, einen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen. *
BGH, Beschluss vom 21. 2. 2017 (VI ZR 314/15, Braunschweig)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 1034)