Haftungsrecht
Sachverständiger
Schätzung in Höhe der üblichen Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung und Anspruchsabtretung an Sachverständigen
BGB §§ 249 Abs. 1 und 2 S. 1, 398, 632 Abs. 2; ZPO § 287
* 1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. *
* 2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjektbezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrags an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht. *
BGH, Urteil vom 28. 2. 2017 (VI ZR 76/16, LG Aachen)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 636)