BGH: Schätzung in Höhe der üblichen Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung und Anspruchsabtretung an Sachverständigen

Haftungsrecht
Sachverständiger
Schätzung in Höhe der üblichen Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung und Anspruchsabtretung an Sachverständigen
BGB §§ 249 Abs. 1 und 2 S. 1, 398, 632 Abs. 2; ZPO § 287
* 1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. *
* 2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjektbezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrags an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht. *
BGH, Urteil vom 28. 2. 2017 (VI ZR 76/16, LG Aachen)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 636)