BGH: Tarifwechselberatung in der Krankenversicherung als Versicherungsmaklertätigkeit

Vertriebsrecht
Versicherungsmakler
Tarifwechselberatung in der Krankenversicherung als Versicherungsmaklertätigkeit
VVG §§ 59, 60, 204; BGB § 307
Eine im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gem. § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags ist ein Versicherungsmaklervertrag. Dem steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem VN kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (Bestätigung von BGH VersR 2018, 1383 Rn. 16).
BGH, Beschluss vom 16.10.2018 (I ZR 38/18, LG Bamberg)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 483)