BGH: Unzulässigkeit der Berichterstattung über eine vor der Öffentlichkeit bislang geheim gehaltene Liebesbeziehung eines Sängers

Haftungsrecht
Persönlichkeitsrecht
Unzulässigkeit der Berichterstattung über eine vor der Öffentlichkeit bislang geheim gehaltene Liebesbeziehung eines Sängers
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2
* 1. Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der ­Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. *
* 2. Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben, mit denen einer Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung durch andere Redaktionen vorgebeugt werden soll, sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens dienen, sondern dazu, die Privatsphäre des Betroffenen allgemein zu schützen. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Schreiben aus der allgemeinen Befürchtung he­raus, dass andere Redaktionen durch ähnliche Nachrichten die Privatsphäre des Betroffenen in ähnlicher Weise verletzen könnten, an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potenzieller künftiger Störer gerichtet ist. *

BGH, Urteil vom 2. 5. 2017 (VI ZR 262/16, LG Berlin)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 959)