BGH: Verjährungshemmung durch Einschaltung der bei den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen (mit Anmerkung von Johannes Riedel)

Haftungsrecht

Arzthaftung

Verjährungshemmung durch Einschaltung der bei den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen (mit Anmerkung von Johannes Riedel)

BGB § 204; EGZPO § 15 a

* 1. Die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15 a Abs. 3 S. 2 EGZPO (im Streitfall: in der bis zum 31. 3. 2016 geltenden Fassung) findet bei den von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (im Streitfall: in der bis zum 25. 2. 2016 geltenden Fassung, im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a. F.) Anwendung. *

* 2. Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a. F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen. *

BGH, Urteil vom 17. 1. 2017 (VI ZR 239/15, Jena)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 618)