KG: Standmitteilung des Lebensversicherers nach § 155 VVG ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Standmitteilung des Lebensversicherers nach § 155 VVG ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis
VVG § 155
* 1. Eine Standmitteilung des Versicherers in der Kapitallebensversicherung mit Überschussbeteiligung (§ 155 VVG) enthält auch dann kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn in ihr ein „Garantiekapital“, eine „garantierte Leistung aus der erreichten Überschussbeteiligung“ und eine damit insgesamt „erreichte garantierte Leistung“ mitgeteilt werden. *
* 2. Die Standmitteilung enthält allerdings eine Wissenserklärung über die Höhe der bereits bestehenden, künftig fällig werdenden Schuld des Versicherers, sodass es dem Versicherer obliegt, die Richtigkeit seiner eigenen Angaben zu entkräften, wenn er auf Zahlung der Differenz zwischen der mitgeteilten garantierten Leistung und der tatsächlich erbrachten, niedrigeren Ablaufleistung in Anspruch genommen wird und behauptet, bei der Standmitteilung habe es sich um einen Irrtum gehandelt. *
KG, Urteil vom 23.2.2018 (6 U 161/15)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 277)