LG Düsseldorf: Kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser bei undichten oder fehlenden Silikonfugen

Versicherungsvertragsrecht
Wohngebäudeversicherung
Kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser bei undichten oder fehlenden Silikonfugen
VVG § 95; VGB 86 § 4
1. Tritt ein Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung nach Veräußerung des Gebäudes, aber vor Eigentums­umschreibung im Grundbuch ein, ist nur der Voreigentümer aktiv legitimiert.
2. Dringt Wasser durch undichte oder fehlende Silikonfugen in die Gebäudesubstanz ein, liegt kein Leitungswasserschaden vor.
LG Düsseldorf, Urteil vom 4. 7. 2016 (9 O 205/15)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zur Frage des Vorliegens eines versicherten Leitungswasserschadens bei aus einer Dusche ausgetretenem Wasser OLG Frankfurt/M. VersR 2010, 1641.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 97)