Auslandsrecht (Österreich)
Sämtliche Versicherungszweige
Unwirksamkeit einer Dauerrabattrückvergütungsklausel
VersVG § 8 Abs. 3; ABGB § 879 Abs. 3
Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln. Ist zwar der Prozentsatz der Rückforderung, nicht aber der sich tatsächlich errechnende Rückforderungsbetrag ausgehend von der Summe der geleisteten Prämien während der Laufzeit streng degressiv ausgestaltet, sodass während der ersten fünf Jahre die vom VN zu leistende Nachzahlung laufend ansteigt, im sechsten Jahr gleich hoch bleibt und erst danach zu sinken beginnt, wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gem. § 8 Abs.3 S.1 VersVG für die ersten sechs Jahre der regulären Vertragslaufzeit mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert.
OGH, Urteil vom 20.12.2017 (7 Ob 81/17 p)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 574)