OLG Hamm: Leistungskürzung um 50 % wegen grob fahrlässig fehlerhafter Selbstinstallation eines Kaminofens

Versicherungsvertragsrecht

Wohngebäudeversicherung

Leistungskürzung um 50 % wegen grob fahrlässig fehlerhafter Selbstinstallation eines Kaminofens

VVG § 81

* 1. Wer bei (Selbst-)Installation eines Kaminofens klare Anweisungen aus der Installationsanleitung des Herstellers missachtet, kann grob fahrlässig handeln. *

* 2. Führt grob fahrlässiges Verhalten bei Selbstinstallation eines Kaminofens zu einem Brand, kann der Versicherer seine Leistung gegebenenfalls auch dann kürzen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister den Ofen gesehen und eine Abnahme erklärt hat (hier: Kürzung um 50 %). *

OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.2.2016 und 21.3.2016 (20 U 207/15)

Anmerkung der Redaktion: Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. mit Beschluss vom 11. 4. 2018 (IV ZR 148/16) zurückgewiesen. – Vgl. zur Leistungskürzung wegen grob fahrlässigen Verhaltens OLG Nürnberg VersR 2017, 548.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedruckt in VersR 2018, 997)