Versicherungsvertragsrecht
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
Voraussetzungen des Leistungsausschlusses für „Schäden durch betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung“ (hier: Windkraftanlage) (mit Anmerkung von Christina Eckes)
AMB 08 § A 2
1. Der Leistungsausschluss für „Schäden durch betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung“ in einer Maschinenversicherung erfordert, dass eine Beschädigung als Folge eines singulären Ereignisses ausgeschlossen werden kann. Unerheblich ist dabei, ob andere Anlagen des gleichen Typs, die ähnlich lange in Betrieb sind, keine solchen Schäden aufweisen, wenn eine solche Abnutzung keineswegs nur vereinzelt vorkommt. Auch gesetzgeberische Aussagen, nach denen eine längere Nutzungsdauer solcher Maschinen zugrunde gelegt wird, führen zu keinem anderen Ergebnis, da es sich hierbei um pauschalierende Betrachtungen handelt, die den konkret zu beurteilenden Einzelfall nicht infrage stellen.
2. Der Wiedereinschluss für „benachbarte Maschinenteile“ ist weit dahin auszulegen, dass der Leistungsausschluss allein das primär abgenutzte oder beschädigte Bauteil betrifft, nicht dagegen alle technisch abgrenzbaren Teile, die erst in der Folge beschädigt werden. Ob die Beweislast dafür, dass die Maschinenteile ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig waren, den VN trifft, weil es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal des Wiedereinschlusses handelt, oder ob – wofür einiges spricht – ein vom Versicherer zu beweisender „Wiederausschluss“ geregelt wird, kann offengelassen werden.
* 3. Ist ein Primärschaden nicht versichert und verursachte ein solcher schon eine Betriebsunterbrechung, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung wegen Betriebsunterbrechung. Der Umstand, dass auch ein (an sich) versicherter Folgeschaden vorliegt und (hypothetisch) auch dieser allein die Betriebsunterbrechung verursacht hätte, hilft dem VN nicht. Entscheidend ist die Kausalität des Primärschadens, nicht die hypothetische Kausalität des Folgeschadens. *
OLG Hamm, Urteil vom 27. 4. 2018 (20 U 203/14)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zur Maschinenversicherung OLG Köln VersR 2015, 1376.
(Die vollständige Entscheidung und die Anmerkung sind abgedr. in VersR 2018, 1249)