Haftungsrecht
Erfüllung
Keine Erfüllungswirkung durch Überweisung auf ein aufgelöstes Bankkonto
BGB §§ 133, 362 Abs. 1, 667, 681 S. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2
* 1. Die Überweisung auf ein aufgelöstes Bankkonto lässt die Leistungspflicht des Versicherers nicht entfallen, wenn der VN einer Mitarbeiterin des Versicherers die neue Bankverbindung vorher telefonisch mitgeteilt hat. *
* 2. Teilt der VN telefonisch eine neue Bankverbindung mit, ist durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln, auf welche Verträge und welche möglichen Leistungen des Versicherers sich die Mitteilung beziehen soll. *
* 3. Wenn die Empfängerbank den Betrag der fehlerhaften Überweisung dem VN gut schreibt, kommt ein Bereicherungsanspruch des Versicherers – der zur Zahlung der Versicherungsleistung verpflichtet geblieben ist – in Betracht. Der VN kann sich gegenüber diesem Anspruch jedoch auf die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung berufen, wenn er an der Zahlung auf das falsche Konto kein Interesse hatte. *
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2017 (9 U 170/15)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2018, 165)