Haftungsrecht
Arzthaftung
Behandelnder Arzt trägt Beweislast für die Indikation einer Operation
BGB §§ 253, 276, 280; ZPO §§ 138, 142, 529
* 1. Stellen beide Parteien den Besitz von Röntgenaufnahmen in Abrede, bedarf es keiner gerichtlichen Vorlageanordnung; vielmehr ist bei fehlender Aufklärungsmöglichkeit hinsichtlich des widerstreitenden Sachvortrags zu entscheiden, zu wessen Lasten die Nichtvorlage der Röntgenaufnahmen geht. *
* 2. Die Behandlungsseite trifft im Arzthaftungsprozess eine Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO zu den Behandlungsabläufen. Sie muss daher eine Befundsituation vortragen, aus der sich eine Indikation für den vorgenommenen Eingriff ableiten lässt. *
* 3. Das Gericht darf eine Urkundenvorlegung (hier: Behandlungsunterlagen eines Dritten) nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen. Das Gericht muss daher ohne hinreichenden Sachvortrag zur Frage der Indikationsstellung keine amtswegige Ermittlung zur Entlastung des behandelnden Arztes einleiten. *
OLG Koblenz, Beschluss vom 21. 10. 2016 (5 U 881/16)
Anmerkung der Redaktion: Nach diesem Hinweisbeschluss hat das OLG Koblenz die Berufung des Bekl. durch Beschluss vom 21. 12. 2016 (5 U 881/16) zurückgewiesen.
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 1345)