Haftungsrecht
Verkehrssicherungspflicht
Kein Schadensersatzanspruch bei Sturz im Fitnessstudio auf einem Kreuzfahrtschiff
BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1
* 1. Auf das Erfordernis, sich bei schwerem Seegang vorsichtig zu bewegen und für die eigene Sicherheit Sorge zu tragen, muss der Reisende auf einem Kreuzfahrtschiff nicht gesondert hingewiesen werden. Auch die Nutzung eines Fitnessstudios erfolgt daher auf eigene Gefahr. *
* 2. Steht ein vom Kl. vorgetragenes Sturzereignis mit der Nutzung des Fitnessstudios auf einem Kreuzfahrtschiff lediglich in einem zufälligen Zusammenhang, da der Sturz infolge der Ruckbewegung des Schiffes und nicht während der Nutzung des Fitnessgeräts eingetreten ist, fehlt es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen einer mutmaßlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Eröffnung der Gefahrenlage „Nutzung des Fitnessstudios“ und dem Sturz. *
* 3. Der Schiffsarzt auf einem Kreuzfahrtschiff ist grundsätzlich weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters, wenn der Reisende durch dessen Konsultation zusätzliche, im Reisevertrag nicht vorgesehene Leistungen in Anspruch nimmt. *
OLG Koblenz, Beschluss vom 23. 5. 2018 (5 U 351/18)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedruckt in VersR 2018, 1015)