OLG Köln: Haftung des Unternehmers für Veruntreuung von Kundengeldern durch den Handelsvertreter

Vertriebsrecht
Handelsvertreter
Haftung des Unternehmers für Veruntreuung von Kundengeldern durch den Handelsvertreter
BGB §§ 30, 31, 164, 278, 823, 831
1. Der Prinzipal kann auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson haften. Voraussetzung für die Anwendung des § 278 S. 1 BGB ist aber ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren (hier: Unmittelbarkeit verneint, da angesichts der sonstigen Geschäftsbeziehung der Parteien, der Gestaltung und Abwicklung des Geschäfts sowie der unrealistischen Höhe des versprochenen Zinssatzes die sogenannte Festzinszertifikate sich von den Geschäften, die die Hilfsperson für den Prinzipal vermittelte, deutlich unterschieden).
2. Der Umstand, dass der Handelsvertreter eine „Repräsentanz“ des Unternehmers unterhielt, begründet keine Repräsentantenhaftung, wenn es (u. a.) an einer Abschlussvollmacht fehlt.
3. Die sich aus einem Vertriebspartnervertrag ergebende Weisungsgebundenheit reicht für die Annahme, dass der Handelsvertreter Verrichtungsgehilfe i. S. d. § 831 BGB ist, nicht aus, wenn es an der erforderlichen Abhängigkeit fehlt, die bei einem Handelsvertreter, also einem selbstständigen Gewerbetreibenden, nicht gegeben ist.

OLG Köln, Urteil vom 12. 5. 2017 (19 U 84/16)

(Die vollständige Entscheidung ist in VersR 2018, 550 veröffentlicht)