OLG München: Umfang der Beratungspflichten des Versicherungsmaklers im Fernabsatz

Vertriebsrecht
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Umfang der Beratungspflichten des Versicherungsmaklers im Fernabsatz
UWG § 3 a; VVG § 61 Abs. 1 S. 1; VersVermV § 11 Abs. 1; BGB § 126 b
* 1. a) § 61 Abs. 1 S. 1 VVG enthält eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG.
b) § 61 Abs. 1 S. 1 VVG begründet keine eigenständige Pflicht des Versicherungsvermittlers zur Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, die eine Befragung oder Beratung des VN erforderlich machen.
c) Für Versicherungsmakler ist die Anwendung der Vorschrift des § 61 Abs. 1 S. 1 VVG auf Fernabsatzverträge nicht in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 6 VVG ausgeschlossen. *
* 2. a) § 11 Abs. 1 VersVermV enthält eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG.
b) Eine Mitteilung i. S. d. § 11 Abs. 1 VersVermV liegt bei der bloßen Abrufbarkeit der entsprechenden Angaben von einer Internetseite nicht vor. Es ist Aufgabe des Versicherungsvermittlers, dem VN die Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des VN, sich diese Belehrung selbst zu verschaffen. *
OLG München, Urteil vom 6. 4. 2017 (29 U 3139/16)
[Berufungsentscheidung zu dem in VersR 2016, 1315 abgedruckten Urteil des LG München I vom 13. 7. 2016 (37 O 15268/15)] Anmerkung der Schriftleitung: Das OLG hat die Zulassung der Revision abgelehnt, weil die Rechtssache lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall erfordert habe. Dies ist in Anbetracht der im Schrifttum heftig umstrittenen Frage (Meinungsstand bei Reiff in Langheid/Wandt, Münch. Komm. zum VVG Bd. 1 2. Aufl. 2016 § 61 Rn. 38), ob entgegen Leitsatz 1 c die Anwendung des § 61 Abs. 1 S. 1 VVG auf Fernabsatzverträge nicht doch in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 6 VVG ausgeschlossen ist, eine durchaus überraschende Begründung.

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 1270)