Straßenverkehr
Schadensminderungspflicht
Verletzung der Schadensminderungspflicht durch unterlassene oder verspätete Übersendung des Schadensgutachtens an den Versicherer
BGB § 254
1. Der Geschädigte kann durch verzögerte Weiterleitung eines Schadensgutachtens gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er durch die Verzögerung den Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit vereitelt.
2. Der Geschädigte muss sich nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen lassen, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
LG Saarbrücken, Urteil vom 3. 7. 2015 (13 S 26/15)