BGH: Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Verrechnung von Ausgleichsanspruch und Provisionsrückzahlungsanspruch

Vertriebsrecht
Versicherungsvertreter

Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Verrechnung von Ausgleichsanspruch und Provisionsrückzahlungsanspruch
HGB § 89 b Abs. 4 S. 1; BGB § 134
* Eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, verstößt im Zweifel gegen die zwingende Vorschrift des § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB und ist daher in der Regel gem. § 134 BGB nichtig. Eine solche Vertragsbestimmung ist nur dann rechtswirksam, wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten, als dem Teil der Gesamtvergütung entspricht, der nach Abzug des abredegemäß auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Teils verbleibt. Die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung vorliegt, trifft den Unternehmer. Ist eine derartige Vertragsbestimmung hiernach nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen (i. A. an BGHZ 58, 60 = VersR 1972, 350). *
BGH, Urteil vom 14. 7. 2016 (VII ZR 297/15, LG Aachen)

(abgedr. in VersR 2016, 1442)